SalesHAX: Landgericht Braunschweig entscheidet: Vertrag ist nichtig, Teilnehmer bekommt Geld zurück
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 03.12.2025 (Az. 2 O 175/25) eine für viele Teilnehmer von Online-Coaching-Programmen äußerst relevante Entscheidung getroffen:
Der Vertrag mit der salesHAX Consulting GmbH ist nichtig, der Teilnehmer erhält über 45.000 € zurück.
Das Gericht bestätigt damit erneut die strenge Linie der aktuellen Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – auch im B2B-Bereich.
Worum ging es im Verfahren?
Gegenstand des Rechtsstreits war ein hochpreisiges Online-Coaching-Programm mit der Bezeichnung „Vertriebsgenie Executive“, das sich ausdrücklich an Unternehmer richtete.
Der Vertrag sah unter anderem vor:
- eine zwölfmonatige Laufzeit
- eine Gesamtvergütung von 48.000 € netto
- digitale Lerninhalte, Videos und Live-Calls
- unbegrenzte Betreuungsgespräche
- wöchentliche KPI-Besprechungen
- individuelle Unterstützung bei Umsetzung, Recruiting und CRM
Nachdem die Teilnehmerin einen Großteil der Vergütung gezahlt hatte, verlangte sie die Rückzahlung mit der Begründung, der Vertrag sei nach § 7 FernUSG nichtig, da keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorlag.
Die Anbieterin hielt den Vertrag hingegen für wirksam und klagte auf Zahlung der Restvergütung.
Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
Das Landgericht Braunschweig folgte der Argumentation der Teilnehmerin in zentralen Punkten:
- Der Vertrag ist Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG
- Das FernUSG ist auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar
- Eine Lernerfolgskontrolle lag vor
- Eine erforderliche ZFU-Zulassung fehlte
- Der Vertrag ist daher ex tunc nichtig
- Bereits gezahlte Beträge sind vollständig zurückzuerstatten
Die Klage der Anbieterin wurde vollständig abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wurde sie zur Rückzahlung von 45.220 € zzgl. Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt
Warum das Gericht von Fernunterricht ausgegangen ist
Das Gericht stellt klar, dass der Begriff des Fernunterrichts weit auszulegen ist. Maßgeblich seien nicht Marketingbegriffe wie „Coaching“ oder „Beratung“, sondern der tatsächliche Vertragsinhalt.
1. Räumliche Trennung
Das gesamte Programm fand online statt:
- Videokonferenzen
- digitale Lernvideos
- On-Demand-Abrufe
Damit war das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt.
2. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Nach Auffassung des Gerichts genügt jede planmäßige Wissens- und Fähigkeitsvermittlung – unabhängig von Qualität oder Niveau.
Auch unternehmerisches Know-how fällt darunter.
3. Lernerfolgskontrolle
Besonders deutlich positioniert sich das Gericht zur Lernerfolgskontrolle:
Bereits die Möglichkeit,
- in Live-Calls Fragen zu stellen
- individuelle Betreuungsgespräche zu führen
- Rückmeldungen zur Umsetzung zu erhalten
reicht aus.
Eine formalisierte Prüfung oder ein Test ist nicht erforderlich. Es genügt schon eine einzige Möglichkeit zur individuellen Lernkontrolle.
Diese Auslegung entspricht ausdrücklich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Keine ZFU-Zulassung – Vertrag nichtig
Da das Programm weder der Freizeitgestaltung noch der Unterhaltung diente, unterlag es der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG.
Eine entsprechende Zulassung lag unstreitig nicht vor.
Die Folge:
- Der Vertrag ist von Anfang an nichtig (§ 7 FernUSG)
- Es besteht kein Vergütungsanspruch
- Bereits gezahlte Beträge sind nach § 812 BGB zurückzuzahlen
Auch Einwände wie Wertersatz, Entreicherung oder Saldotheorie ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Bedeutung der Entscheidung für Teilnehmer und Anbieter
Für Teilnehmer
- Auch Unternehmer können sich auf das FernUSG berufen
- Hochpreisige Online-Coachings sind besonders prüfungsanfällig
- Rückforderungsansprüche können auch Jahre nach Vertragsschluss bestehen
Für Anbieter
- Bezeichnungen wie „Beratung“ oder „Mentoring“ schützen nicht
- Lernerfolgskontrollen liegen schneller vor als vielfach angenommen
- Fehlende ZFU-Zulassung bleibt ein erhebliches Haftungsrisiko
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig reiht sich konsequent in die aktuelle FernUSG-Rechtsprechung ein:
Online-Coaching mit individueller Betreuung, Live-Calls und Umsetzungshilfe ist regelmäßig Fernunterricht – auch im B2B-Bereich.
Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig.
Gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.
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Hinweis zur Rechtskraft
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch auch keine Berufung bekannt (Stand: 29.12.2025).













