Arbeitnehmer, die in geringfügiger Beschäftigung tätig sind und über eine gleichwertige Qualifikation für die gleiche Tätigkeit verfügen, haben nun gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 (Aktenzeichen: 5 AZR 108/22) das Recht auf die gleiche Stundenvergütung wie ihre Kollegen in Vollzeitbeschäftigung.
Was war der Auslöser für diesen Fall?
Der Kläger forderte eine zusätzliche Entlohnung für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021. Er war in einem sogenannten Minijob bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 12 EUR brutto. Im Gegensatz dazu bekamen seine Kollegen, die in Vollzeit arbeiteten, einen Stundenlohn von 17 EUR brutto. Der Kläger empfand diese Lohnungleichheit als ungerechtfertigt und reichte eine Klage vor dem Arbeitsgericht ein.
Wie verlief der Prozess?
In der ersten Instanz, vor dem Arbeitsgericht, wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin ging der Kläger in die zweite Instanz vor das Landesarbeitsgericht, das ihm Recht gab und den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilte. Der Arbeitgeber akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht und so gelangte der Fall schließlich vor das Bundesarbeitsgericht.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat nun endgültig entschieden: Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf dieselbe Bezahlung wie ihre Kollegen in Vollzeit, insbesondere wenn ihre Qualifikation und ihre Tätigkeiten identisch sind.
Die entscheidende Frage lautete, ob die Lohnungleichheit für den Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt war. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) in § 4 Abs. 1 besagt:
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der niedrigere Lohn gerechtfertigt sei, da Teilzeitbeschäftigte einen erhöhten Planungsaufwand im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten erfordern.
Das Bundesarbeitsgericht erkannte jedoch in diesem erhöhten Planungsaufwand keinen sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG, der eine niedrigere Bezahlung für Teilzeitbeschäftigte rechtfertigen würde.
Demnach wird ein Teilzeitbeschäftigter zu Unrecht benachteiligt, wenn er weniger Lohn erhält als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen, insbesondere wenn er über die gleiche Qualifikation verfügt und dieselbe Tätigkeit ausübt.
Haben Sie Fragen?
Sind Sie in einem Minijob oder in Teilzeit beschäftigt? Erhalten Sie einen geringeren Lohn als Ihre Kollegen in Vollzeit? Wenn Sie sich fragen, ob auch Sie möglicherweise einen höheren Lohn beanspruchen können, stehe ich Ihnen gerne für arbeitsrechtliche Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung. Wir sind bereit, Ihnen weiterzuhelfen.
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