Immer mehr Creator und Agenturen berichten uns aktuell von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, weil ihre Social-Media-Posts angeblich nicht korrekt als Werbung gekennzeichnet sind.
Worum geht es?
Die Wettbewerbszentrale wirft Influencern und Unternehmen vor, dass ihre Instagram-Beiträge zwar in der Caption mit „Anzeige“ gekennzeichnet sind, im Thumbnail/Vorschaubild jedoch keine Kennzeichnung tragen.
Gerade wer auf seinem Profil persönliche und werbliche Inhalte mischt, gerät ins Visier: Ruft ein Nutzer den Beitrag über die Profilübersicht auf, erkennt er laut Wettbewerbszentrale den kommerziellen Zweck nicht „auf den ersten Blick“.
Rechtlicher Hintergrund
Die Pflicht zur klaren und sofortigen Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation ergibt sich aus
– § 6 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, Nachfolger des § 6 TMG) und
– §§ 5a UWG, 22 MStV.
Diese Vorschriften verlangen, dass Werbung bereits vor dem Klick eindeutig erkennbar ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 90/20 „Influencer I“) betont, dass eine Kennzeichnung nicht erst nach dem Öffnen des Beitrags erfolgen darf:
„Der Verbraucher darf der Werbebotschaft nicht unvorbereitet ausgesetzt werden.“
Unsere Einschätzung
Wir halten das Vorgehen der Wettbewerbszentrale für nicht praxisnah.
– Im Alltag sehen User Reels meist über den Feed, nicht über die Profilübersicht.
– Selbst wenn sie über das Profil klicken, steht in der Caption sofort am Anfang „Anzeige“.
Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt ist. Es ist zu erwarten, dass hierzu weitere Verfahren geführt werden.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, handeln Sie sofort:
- Keine voreilige Unterschrift: lassen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen.
- Fristen wahren: die in der Abmahnung gesetzte Frist (oft nur ca. 1–2 Wochen) unbedingt einhalten.
- Kosten prüfen: die geforderte Pauschale (typisch ca. 350 € zzgl. MwSt) sollte nur nach rechtlicher Beratung gezahlt werden.
Prävention für Creator und Unternehmen
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Werbung auf Instagram künftig dreifach kennzeichnen:
– im Video/Reel selbst (z. B. eingeblendeter Hinweis „Anzeige“),
– in der Caption (möglichst an erster Stelle),
– im Thumbnail/Vorschaubild, sodass auch in der Profilübersicht klar „Anzeige“ steht.
So vermeiden Sie künftigen Ärger – selbst wenn Gerichte später entscheiden sollten, dass eine Kennzeichnung in Caption und Video allein genügt.
Kostenlose Erstberatung
Wir von Skradde Rechtsanwälte bewerten die Abmahnung und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf, kostenlos in der Erstberatung. Hiernach prüfen wir auch gerne Ihre Profile auf Vereinbarkeit mit der Rechtsauffassung der Wettbewerbzentrale.