Was das aktuelle Urteil bedeutet – und wie Sie sich mit einer Vertragsprüfung vor hohen Verlusten schützen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az.: III ZR 109/24) entschieden:
Ein Coachingprogramm kann auch dann als zulassungspflichtiger Fernunterricht gelten, wenn es sich an Unternehmer richtet – und selbst dann, wenn es unter der Flagge von „Mindset“, „Mentoring“ oder „Business-Transformation“ segelt.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Programme hat dieses Urteil große Bedeutung: Verträge, die gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen, sind nichtig. Bereits gezahlte Beiträge können zurückgefordert werden – in diesem Fall waren es 23.800 €.
In dem Urteil hat der BGH unsere Kanzlei und unsere Argumentation mehrfach namentlich erwähnt und unsere Rechtsauffassung, die wir seit mehreren Jahren vertreten, bestätigt. Wir als Skradde Rechtsanwälte sind stolz, dass wir durch unsere jahrelange Arbeit als Pioniere der Coaching-Branche unseren Teil zu dieser Entwicklung beitragen konnten.
Worum ging es konkret?
Ein Kunde hatte ein 9-monatiges „Business-Mentoring-Programm“ und ein 16-wöchiges Coaching für 47.600 € gebucht. Inhalt waren unter anderem Videolektionen, Live-Calls, Workshops und persönliche Coaching-Sessions. Die Anbieterin verfügte jedoch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach § 12 FernUSG.
Der Kunde kündigte den Vertrag vorzeitig. Der Anbieter wollte dennoch die restliche Vergütung einklagen. Der Fall ging bis vor den BGH – mit klarem Ergebnis:
Der Vertrag ist nichtig. Der Anbieter muss das bereits erhaltene Geld vollständig zurückzahlen.
Warum wurde der Vertrag für nichtig erklärt?
Das Gericht hat drei Voraussetzungen geprüft – und alle bejaht, wie wir bereits seit Jahren argumentieren:
Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten: Auch wenn ein Programm sich „Mentoring“ nennt, kommt es auf den Inhalt an. Im Urteil wurde klar festgestellt: Der Anbieter versprach konkrete Lernziele (z. B. Vertrieb, Marketing, Unternehmensstrukturen) – das ist Unterricht im Sinne des Gesetzes.
Räumliche Trennung und Überwiegung asynchroner Inhalte: Entscheidend war nicht, ob einzelne Live-Calls stattfinden. Vielmehr bestand der überwiegende Teil des Coachings aus aufgezeichneten Lehrvideos, die der Teilnehmer eigenständig durcharbeitete. Selbst die Live-Calls wurden aufgezeichnet und konnten asynchron nachträglich angesehen werden. Fazit: Der Teilnehmer lernte überwiegend allein – räumlich und zeitlich getrennt vom Anbieter.
Überwachung des Lernerfolgs: Fernunterricht liegt nur vor, wenn eine Lernerfolgskontrolle vereinbart war. Hier hat der BGH seine Entscheidung aus 2009 nochmals bestätigt, dass das Merkmal der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen ist und bereits dann erfüllt ist, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, in begleitenden Live-Veranstaltungen durch mündliche Rückfragen zu den Lerninhalten zu stellen.
Auch Unternehmer haben Anspruch auf Schutz
Besonders bedeutsam: Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt.
Selbst wer ein Coachingprogramm im Rahmen seiner Selbstständigkeit oder Unternehmensgründung bucht, kann sich auf das Gesetz berufen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer einen hochpreisigen Coachingvertrag abgeschlossen hat, sollte diesen dringend juristisch prüfen lassen – vor allem, wenn
- Inhalte primär über Videos vermittelt wurden,
- es regelmäßige Aufgaben oder Lernkontrollen gab,
- der Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG hat.
Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir bei Skradde Rechtsanwälte, ob Ihr Vertrag angreifbar ist und ob Sie gezahlte Beträge zurückfordern können.
Fazit: Verträge prüfen lohnt sich – auch im Nachhinein
Viele Coachinganbieter bezeichnen ihre Programme bewusst nicht als „Fernunterricht“ – doch wenn es um strukturierte Wissensvermittlung geht, ist das Gesetz trotzdem anwendbar.
Das aktuelle BGH-Urteil stärkt die Rechte aller, die sich gegen überteuerte oder unzulässige Coachingverträge zur Wehr setzen wollen.
Lassen Sie Ihren Vertrag jetzt prüfen – bevor weitere Zahlungen fällig werden.