Baulig BGH: Was wir wissen, was wir nicht wissen und was einfach falsch ist

In den vergangenen Tagen sind zahlreiche Beiträge zum angeblichen „BGH-Erfolg“ im Zusammenhang mit Online-Coaching und dem Fernunterrichtsschutzgesetz erschienen. Insbesondere aus dem Umfeld von Baulig Consulting wird der Eindruck erweckt, der Bundesgerichtshof habe zugunsten der Coaching-Anbieter entschieden oder zentrale Fragen neu bewertet.

Das ist unzutreffend.

Dieser Beitrag ordnet ein, was der BGH tatsächlich entschieden hat, was offen geblieben ist und welche Behauptungen rechtlich schlicht falsch sind.

1. Der BGH hat in der Sache nicht entschieden

Ein zentraler Punkt wird in der öffentlichen Darstellung regelmäßig ausgeblendet:

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem konkreten Fall inhaltlich nicht befasst.

Revisionen werden beim BGH nur dann durchgeführt, wenn sie durch das Gericht der zweiten Instanz zugelassen werden oder wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist. Die Entscheidung des BGH betrifft daher ausschließlich die Frage, ob eine inhaltliche Befassung erforderlich ist – nicht aber die materielle Rechtslage selbst.

Ob ein Urteil richtig oder falsch ist, ist für die Zulässigkeit einer Revision nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein, ob eine grundsätzliche Bedeutung besteht oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2. Warum das Urteil des OLG Köln bestehen bleibt – ohne Einfluss auf die bestehende Rechtslage

Das Oberlandesgericht Köln war davon ausgegangen, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens kritisch zu sehen.

Gleichwohl gilt:
Der Bundesgerichtshof ist keine weitere Tatsachen- oder Fehlerkontrollinstanz, sondern entscheidet ausschließlich darüber, ob eine Entscheidung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der BGH keinen weiteren Klärungsbedarf gesehen hat, weil er sich zur Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes und insbesondere zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Lernerfolgskontrolle bereits hinreichend geäußert hat.

Im Ergebnis: Das Urteil des OLG Köln bleibt bestehen, ohne dass es damit eine Billigung durch den BGH erfährt.

3. Keine Entscheidung zugunsten der Bauligs

Entgegen der aktuellen Darstellung in sozialen Medien hat der BGH nicht zugunsten der Bauligs entschieden.

Er hat weder festgestellt, dass bestimmte Coaching-Modelle kein Fernunterricht sind, noch hat er seine Rechtsprechung zur Lernerfolgskontrolle relativiert oder eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, sich in diesem konkreten Fall nicht erneut mit der Sache zu befassen.

Das ist rechtlich etwas völlig anderes.

4. Schweigen ist keine Zustimmung

Ein verbreiteter Fehlschluss lautet, dass ein Nicht-Eingreifen des BGH einer inhaltlichen Bestätigung gleichkomme. Das ist falsch.

Auch wenn ein Berufungsgericht Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichtsschutzgesetzes entgegen den Maßgaben des BGH verengt, bedeutet dies nicht, dass der BGH diese Auslegung teilt. Es bedeutet lediglich, dass er keinen Anlass sieht, die eigene Rechtsprechung weiter zu konkretisieren.

Die Aufgabe des BGH ist nicht die Korrektur jedes einzelnen Fehlurteils, sondern die Sicherung einer vorhersehbaren und einheitlichen Rechtsanwendung.

5. Fazit

Festzuhalten bleibt:

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache nicht entschieden.
Die maßgeblichen Entscheidungen zur Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Online-Coaching bestehen unverändert fort.
Die Lernerfolgskontrolle bleibt das zentrale Tatbestandsmerkmal.
Eine fehlende ZFU-Zulassung kann weiterhin zur Nichtigkeit von Coaching-Verträgen führen, auch im unternehmerischen Bereich.

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