November 15, 2023

OLG Hamm: Kaltakquise über LinkedIn oder Instagram zu Werbezwecken über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste ist unzulässig

In einem wegweisenden Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass auch Direktnachrichten im Rahmen der Kaltakquise über LinkedIn oder Instagram elektronische Post im Sinne von § 7 UWG darstellen und ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind.

Das OLG Hamm hatte in dem zugrundeliegenden Fall zu entscheiden, ob eine Maklerfirma gegen das UWG verstoßen hat, indem sie Inserenten auf Immobilienportalen ohne deren Einwilligung per Direktnachricht kontaktierte. Das Gericht bejahte den Verstoß und erklärte die Akquise-Vereinbarung zwischen der Maklerfirma und dem Portalbetreiber für nichtig.

Das Gericht führte aus, dass der Begriff der „elektronischen Post“ in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG weit auszulegen sei und auch Nachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste umfasse. Dies sei erforderlich, um den Schutz der Privatsphäre der Nutzer vor unerwünschter Werbung zu gewährleisten.

Darüber hinaus sei es unerheblich, ob die Nachricht direkt an den Empfänger oder an einen Dritten, wie etwa ein Portalbetreiber, übermittelt werde. Entscheidend sei, dass die Nachricht in einem privaten Bereich des Empfängers gespeichert werde, zu dem dieser nur mit Zugangsdaten gelangt.

Die Einwilligung des Empfängers in die Zusendung von Direktnachrichten müsse zudem ausdrücklich erfolgen. Eine konkludente Einwilligung, etwa durch das Vorhandensein einer Telefonnummer in einer Immobilienanzeige, reiche nicht aus.

Die salvatorische Klausel in der Akquise-Vereinbarung, die die Nichtigkeit einzelner Regelungen als unbeachtlich erklärt, stehe der Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen. Die Nichtigkeit einzelner Regelungen führe dazu, dass der Vertrag seinen Zweck nicht mehr erfüllt.

Was heißt das für Sie als Unternehmen?

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Kaltakquise über LinkedIn oder Kaltakquise über Instagram betreiben, setzen Sie sich der Gefahr einer Abmahnung aus, sofern sie diese Kaltakquise ohne Einwilligung des Leads betreiben. In der Praxis sollten Sie sich daher immer die Einwilligung des Leads/ Kunden einholen, bevor Sie diese durch Direktnachrichten kontaktieren.

Bei Rückfragen beraten wir Sie gerne zur sicheren Kaltakquise im B2B-Bereich.

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