April 12, 2023

FIFA-Urteil: Fußballerinnen haben auch in der Schwangerschaft Anspruch auf Vergütung!

Der Mutterschutzlohn spielt eine bedeutende Rolle im deutschen Arbeitsrecht für erwerbstätige werdende Mütter. Dies wird besonders relevant, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Tätigkeiten arbeiten, die ein hohes Risiko für ihre ungeborenen Kinder darstellen.

Wenn wir das Beispiel der isländischen Fußballspielerin Sara Björk Gunnarsdottir betrachten, wird deutlich, dass ihre Tätigkeit als Fußballerin bereits in einem frühen Stadium der Schwangerschaft ein hohes Risiko darstellte. In einem solchen Fall haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutzlohn über einen längeren Zeitraum. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass das durchschnittliche Gehalt gekürzt wird, wie es der Verein von Gunnarsdottir, Olympique Lyonnais, versucht hat. Gunnarsdottir hat daraufhin Klage gegen ihren Arbeitgeber eingereicht und gewonnen. Das Fußballgericht der FIFA hat ihr 82.094,82 EUR plus 5 % Zinsen zugesprochen, was ihr Arbeitgeber zuvor abgelehnt hatte.

Die Hintergrundgeschichte:

Sara Björk Gunnarsdottir, eine Isländerin, war als Fußballspielerin bei einem französischen Verein angestellt. Als sie im Frühjahr 2021 ihre Schwangerschaft bekannt gab und aufgrund dieser ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhielt, einigte sie sich mit ihrem Arbeitgeber darauf, den Rest ihrer Schwangerschaft in ihrer Heimat Island zu verbringen. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Verein bereits im April 2021 ihr Gehalt kürzte. Die strittige Regelung, über die die Parteien uneinig waren, ist Art. 18quarter Nr. 4 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Stand: März 2022).

Das abschließende Urteil des Gerichts:

Das Gericht entschied, dass die Bedingungen von Art. 18quarter Nr. 4 lit. b) im konkreten Fall erfüllt waren und Gunnarsdottir daher das vertraglich vereinbarte Gehalt ohne Kürzung zusteht. Obwohl sie aufgrund des ärztlichen Attests nicht mehr in der Lage war, ihre sportliche Arbeit beim Verein fortzusetzen, war Art. 18quarter Nr. 4 lit. a) nicht anwendbar. Allerdings hätte der Verein sie in anderen Tätigkeiten innerhalb des Vereins einsetzen können. Die Beklagte argumentierte, dass Gunnarsdottir ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, die restliche Schwangerschaft in ihrem Heimatland zu verbringen und kein Interesse an anderen vereinsbezogenen Tätigkeiten hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Verein gemäß Art. 18quarter Nr. 4 lit. b) verpflichtet war, Gunnarsdottir entsprechende Angebote zu unterbreiten und sie über die Konsequenzen einer Ablehnung, in diesem Fall die Reise in ihr Heimatland, transparent zu informieren. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Stattdessen hatte die Arbeitnehmerin im Laufe der Zeit selbst vorgeschlagen, auf andere Weise für den Verein tätig zu sein. Es ist wichtig anzumerken, dass der Verein den Wunsch der Arbeitnehmerin zur Reise in ihr Heimatland unterstützte und sie nicht auf die daraus resultierenden Konsequenzen hinwies. Dies hätte jedoch das Mindestmaß an Verantwortung gewesen, das von der Beklagten erwartet wurde.

Bedeutung des Urteils für schwangere Fußballspielerinnen:

Das Urteil des Fußballgerichts der FIFA in diesem Fall klärt erstmals die Anforderungen von Art. 18quarter Nr. 4 lit. b). Diese Regelung ist für Fußballvereine auf der ganzen Welt bindend, unabhängig davon, ob sie explizit im Vertrag aufgeführt ist oder nicht.

Das Mutterschutzgesetz:

In Deutschland regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Ansprüche von schwangeren Arbeitnehmerinnen. Gemäß § 18 Satz 1 MuSchG haben Frauen Anspruch auf ihr Durchschnittsgehalt der letzten 13 Monate vom Arbeitgeber, wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 16 Abs. 1 ganz oder teilweise ihre Arbeit aussetzen müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitsausfall aufgrund des Beschäftigungsverbots und nicht aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Krankheiten, die aufgrund der Schwangerschaft auftreten (wie Thrombose oder Schwangerschaftsdiabetes), fallen nicht unter diese Regelung. In solchen Fällen richtet sich die Gehaltsfortzahlung nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, das eine vollständige Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen vorsieht. Danach haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse gemäß §§ 44 ff. SGB V, abhängig von der ärztlichen Bescheinigung. Wenn der Arzt sowohl eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als auch ein Beschäftigungsverbot bescheinigt, entfällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn.

Es ist auch zu beachten, dass der Mutterschutzlohn nur dann vom Arbeitgeber gezahlt wird, wenn sich die Frau noch nicht vollständig in Elternzeit befindet. In diesem Fall steht der Mutter kein Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG zu, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gemäß § 19 MuSchG.

Zuweisung von Ersatztätigkeiten bei einem Beschäftigungsverbot:

Je nach Art der Tätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber ihr im Falle eines Beschäftigungsverbots eine zumutbare alternative Tätigkeit zuweisen. Diese Zuweisung muss jedoch vom Arbeitgeber klar definiert sein und darf keine negativen finanziellen Auswirkungen für die schwangere Arbeitnehmerin haben.

Anwendbarkeit des deutschen Rechts:

Um Anspruch auf Mutterschutzleistungen nach dem deutschen Recht zu haben, muss der Arbeitsvertrag unter deutschem Recht stehen. Dies kann jedoch in der Welt des Fußballs, die von Internationalität geprägt ist, variieren und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Grundsätzlich gilt deutsches Recht für Fußballspielerinnen, die bei einem deutschen Verein spielen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Rom I-VO. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass die Parteien eine eigene Rechtswahl getroffen haben, was in begrenztem Umfang möglich ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Rom I-VO, und daher ein anderes nationales Recht gilt.

Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Rechtslage:

Das Urteil des Fußballgerichts der FIFA hat für Fußballspielerinnen, deren Arbeitsverträge deutschem Recht unterliegen, keine neuen Vorteile geschaffen. Der deutsche Mutterschutz ist international sehr umfassend. Daher ist dieses Urteil hauptsächlich für Fußballspielerinnen relevant, deren Arbeitsverträge nicht dem deutschen Recht unterliegen.

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